Videoüberwachung inklusive Videoaufzeichnungen gehören im öffentlichen Raum und bei vielen Unternehmen - ausser direkt an den Arbeitsplätzen - längst zum Alltag. Im Zuge der technologischen Entwicklung in der Gebäudeautomation und bei Smart Homes rücken diese Themen auch für private Gebäude mehr und mehr in den Fokus. Hier spielt vor allem der Schutz gegen Einbrüche, Vandalismus oder unerwünschte Besucher auf dem eigenen Grundstück eine wichtige Rolle.
Wer mit dem Gedanken spielt, sein Eigenheim per Videoüberwachung zu schützen, muss sich aber nicht nur mit den technischen Details beschäftigen. Ganz wichtige Fragestellungen ergeben sich auch in punkto Datenschutz und Persönlichkeitsrechte. Was im Einzelnen erlaubt ist und was nicht, ist im DSG, dem Bundesgesetz zum Datenschutz definiert. Welche Regeln muss man beachten und welche Bestimmungen einhalten? Muss man auf die Videoüberwachung hinweisen? Was darf bei einem Einbruch gefilmt werden? Dürfen solche Aufnahmen für eine Beweissicherung genutzt werden? Haben sie Bestand vor Gericht? Der folgende Beitrag soll die wichtigsten Fragen zu diesem Themenfeld beantworten.
Videoüberwachung und -aufzeichnungen sind bedeutende Komponenten auf dem Gebiet des elektronischen Einbruchschutzes. Die Ausstattung mit Kameras, Aufzeichnungsgeräten und dem nötigen Zubehör wie etwa Infrarot-Licht und Bewegungsmeldern ermöglicht es, selbst weitläufige Gelände und grosse Gebäudekomplexe zu kontrollieren, ohne dass ein besonders grosser Aufwand betrieben werden müsste. Die Beobachtung und Überwachung kann intern oder auch extern bei einer Notrufzentrale oder einer Serviceleitstelle erfolgen. Mit Smart Home-Lösungen lässt sich das eigene Haus und Grundstück mittels Smartphone und entsprechender App aus der Ferne überprüfen und bei Bedarf direkt der Notruf oder ein Sicherheitsdienst verständigen. Findet ein Einbruch, Überfall oder Vandalismus statt, können die Aufnahmen somit zu einer besseren Verfolgung des oder der Täter beitragen.
Allerdings können Massnahmen dieser Art Persönlichkeitsrechte von Betroffenen beschneiden. Deshalb muss stets im Einzelfall entschieden werden, ob eine Videoüberwachung zulässig ist oder ob der Schutz personenbezogener Daten Vorrang hat.
Rechtlich gesehen spricht nichts gegen die Überwachung des eigenen Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude. Allerdings dürfen die Kameras tatsächlich nur das persönliche Eigentum erfassen und weder Einblick auf die Nachbarn oder den öffentlichen Raum gewähren. Schwenkbare Kameras sollten also eher nicht zum Einsatz kommen, da sie einen falschen Eindruck in der Nachbarschaft hervorrufen können. Auch gemeinsame Zufahrtswege oder Auffahrten dürfen nur überwacht werden, wenn alle Beteiligten zustimmen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Videoüberwachung, die nicht ausschliesslich persönlichen oder familiären Zwecken dient, sind festgelegt im Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), das sich auf die Artikel 95, 122 sowie Artikel 173 Abs. 2 der Schweizer Bundesverfassung stützt. Allerdings enthält das Bundesgesetz über den Datenschutz keine explizit definierte Regelung, deshalb können noch keine tragfähigen und verlässlichen Angaben zur Handhabung in der Praxis gemacht werden. Generell lässt sich sagen, dass eine Überwachung mit Hilfe von optischen und akustischen Geräten nur dann erlaubt ist, wenn sie der Wahrung berechtigter Interessen der überwachenden Person oder Dritter dient und dabei nicht die Grundrechte oder Interessen der Betroffenen überwiegen. Im Zweifelsfall obliegt es hierbei dem Gericht, zu entscheiden, wessen Interessen als vorrangig zu bewerten sind.
Zunächst ist zu definieren, welcher Zweck und welches Ziel mit einer Videoüberwachung erreicht werden soll. Ein rechtmässiger Grund kann wirtschaftlicher, rechtlicher oder auch ideeller Natur sein. Als Schutz vor Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus darf eine Überwachungsanlage installiert werden, sofern eine tatsächliche Gefährdungslage belegt werden kann. Das können beispielsweise eindeutige Vorkommnisse oder Schäden in der Vergangenheit sein.
Betreiber von Überwachungsanlagen müssen die Überwachung deutlich sichtbar kenntlich machen, in der Regel durch ein entsprechendes Schild. Der Gesetzgeber legt deshalb folgende Mindestanforderungen an die Informationspflicht und Transparenz:
- Bekanntmachung der Videoüberwachung (Kamerasymbol oder Piktogramm reichen in der Regel aus)
- Identität und Kontaktdaten des Betreibers
- eventuell Kontaktdaten des zuständigen Datenschutzbeauftragten
- Rechtsgrundlage und Verarbeitungszwecke der Aufnahmen in Stichworten
- Darlegung des berechtigten Interesses, sofern die Verarbeitung auf dem Bundesgesetz über den Datenschutz beruht
- zeitliche Dauer der Speicherung
- Hinweise auf weitere verpflichtende Informationen (darunter Auskunfts- und Beschwerderecht sowie ein eventueller Empfänger der Daten)
Laut gängiger Praxis und Auffassung der zuständigen Aufsichtsbehörden dürfen Aufzeichnungen aus der Videoüberwachung höchstens 72 Stunden gespeichert werden. In Fällen, wo dies nicht praktikabel ist, haben Gerichte auch schon eine Dauer von zehn Tagen zugelassen. Entscheidend ist der Zweck der Aufzeichnung. Entfällt ein solcher Zweck, sind die Aufzeichnungen unverzüglich wieder zu löschen. Dies ist zum Beispiel gegeben, wenn ein Gebäude in der Nacht per Video kontrolliert wurde, sich aber kein Einbruch, Überfall oder Vandalismus ereignet hat.
Eine Videoüberwachung darf nur bei berechtigtem Interesse - etwa zur Wahrung des Hausrechts - vorgenommen werden und wenn schutzwürdige Interessen der gefilmten Personen nicht überwiegen. Einbruchschutz kann ein berechtigtes Interesse für den Einsatz einer Überwachung darstellen. Grundsätzlich nicht erlaubt sind allerdings Überwachungen, bei denen die Intimsphäre eines Menschen verletzt wird. Das gilt für Saunen, Duschen, Toiletten oder Umkleidekabinen, aber auch in Parks und Restaurants, da dort die Möglichkeit der Persönlichkeitsentfaltung im Vordergrund steht und ebenfalls schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Erfüllt eine Überwachung nicht die Vorgaben des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG), kann die Aufsichtsbehörde eine Beseitigung der Mängel fordern, die Überwachung vorübergehend einschränken oder auch ganz untersagen. Eine nicht eingehaltene Transparenz bei den Informationspflichten kann darüber hinaus mit einem Bussgeld bestraft werden, wobei die Höhe jeweils von den Umständen eines Einzelfalls abhängt. Bei Unternehmen kann ein Bussgeld am gesamten weltweiten Jahresumsatz aus dem vorausgegangenen Geschäftsjahr prozentual gemessen werden.
Das Thema Überwachung per LAN oder WLAN wird kontrovers diskutiert. Der Einsatz von WLAN-Kameras kann dort Sinn machen, wo absolut keine Verkabelung gewünscht oder möglich ist. Das können denkmalgeschützte Gebäude sein, aber auch Reinräume oder Kühlhäuser, bei denen nachträglich keine Wände mehr für eine Kabelverlegung geöffnet werden können oder dürfen. Wird nur eine einzige Kamera benötigt und kann sie in der Nähe eines Routers installiert werden, spricht ebenfalls nichts gegen WLAN. Allerdings benötigen die Kameras selbst zumindest einen Stromanschluss oder müssen mit einem Akku betrieben werden.
Probleme ergeben sich durch Wände und Wandverkleidungen wie Fliesen. Dadurch werden die WLAN-Signale stark gedämpft und über längere Strecken häufig ganz abgeschirmt. In solchen Fällen benötigt man im Gebäude eine sehr gute WLAN-Infrastruktur mit mehreren Repeatern, die auch Strom verbrauchen. Dadurch erhöht sich der finanzielle Aufwand, so dass ein WLAN-Überwachungssystem bei der Installation mehrerer Kameras teurer werden kann als eine kabelgebundene Lösung.